Allgemeine Geschäftsbedingungen Frank‘s Radhaus
  I. Vertragsabschluss
  Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zu 4 Wochen gebunden. 
  Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des 
  näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist bestätigt hat oder die 
  Aushändigung erfolgt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige 
  Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit mitzuteilen.
  II. Preise
  Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe (Kaufpreis). 
  Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
  III. Zahlung/Zahlungsverzug
  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes - 
  spätestens jedoch 3 Tage nach Zugang der Rechnung - zur Zahlung fällig.
  2. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der Verkäufer nach Setzung 
  einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen 
  Nichterfüllung verlangen.
  3. Verzugszinsen werden mit 5% über dem „Basiszinssatz" berechnet zuzüglich der 
  gesetzlichen Umsatzsteuer.
  IV. Lieferung und Lieferungsverzug
  1. Liefertermine können seit Beginn der Corona-Pandemie nur unverbindlich vereinbart 
  werden. 
  2. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Hindernissen, wie z. B. Aufruhr, 
  erhebliche Betriebsstörungen, die auf die Fertigstellung von erheblichem Einfluss sind, 
  Streik, Aussperrung, Krieg, Pandemien etc., tritt Lieferverzug nicht ein.
  3. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie 
  Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während 
  der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird 
  und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
  V. Abnahme
  1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige 
  den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb 
  dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
  2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab 
  Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung 
  einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz 
  wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  3. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder 
  seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Kaufgegenstand 
  entstandene Schäden, dieses gilt nicht, soweit den Käufer kein Verschulden trifft.
  VI. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
  1. Die ausgehändigte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung 
  aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.
  2. Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen 
  ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen 
  Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern. 
  Bei Nichteinhaltung dieser Bedingung kann der Verkäufer im Falle eines Schadens, einen 
  entsprechenden Schadenersatz verlangen.
  3. Der Käufer ist nicht berechtigt die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden, 
  sicherungshalber zu übereignen, oder zu verkaufen. Sollte die Vorbehaltsware 
  widerrechtlich verkauft werden, gehen die Forderungen aus diesem Handel auf den 
  Verkäufer (Frank’s Radhaus) über.
  4. Gemäß § 985 BGB kann der Verkäufer die Herausgabe der Vorbehaltsware vom 
  Käufer unverzüglich nach Zugang der 2. Mahnung verlangen.
  VII. Gewährleistung
  Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs 
  des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit für eine Zeit von zwei Jahren 
  ab Auslieferung. Bei gebrauchten Kaufgegenständen wird die Gewährleistung des 
  Verkäufers auf ein Jahr begrenzt. Die dem Käufer bei Übergabe des Kaufgegenstandes 
  bekannten Mängel und Abnutzungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in 
  ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kaufgegenstand unsachgemäß 
  behandelt oder überbeansprucht (z. B. bei Wettbewerben und nicht 
  bestimmungsgemäßem Gebrauch) oder auf Veranlassung des Käufers in den 
  Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, die zu dem gerügten Mangel geführt 
  haben oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege 
  des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat.
  VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und 
  Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist 
  der Wohnsitz des Käufers.
  Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder 
  öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so ist der Hauptsitz des Verkäufers 
  ausschließlicher Gerichtsstand.
  Stand: 01.01.2022
 
  
 